AGB

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1 Geltungsbereich & Abwehrklausel

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Rohrreinigung Faller (im Folgenden Rohreinigung oder Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden als Auftraggeber oder Kunde benannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils auf der Internetseite einsehbaren Fassung. Der Auftraggeber kann diesen Text, der nur in deutscher Sprache verfügbar ist, auf seinen Computer herunterladen und/oder ausdrucken oder sich zusenden lassen.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen, außer Rohrreinigung-Faller hat der Geltung schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für die Inanspruchnahme der mobilen Applikationen von Rohrreinigung-Faller.

2 Vertragsgegenstand & Zustandekommen des Vertrages

Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden das Zustandekommen des Vertrages und die vertragliche Beziehung des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber geregelt. Für die Geschäfts- und Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Dienstvertrag nebst diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers maßgebend.

Der Auftragnehmer bietet Dienstleistung im Bereich der Kanalrohrreinigung an. Für den Erfolg wird durch den Auftragnehmer keine Gewähr übernehmen, da in Abwasserrohren unkalkulierbare und nicht bekannte Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können. Der Aufgabenbereich umfasst folgende Leistungen:

Verstopfungsbeseitigung

Hochdruck.- Spiralreinigung

TV Kamerauntersuchung

Rohr.-Verlaufsortung

Wurzelfräsen

Drainagen/Aquadrain-Reinigung

Sichtprüfung nach ATV

Die Angebote von Rohrreinigung Faller sind unverbindlich und freibleibend, solange sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Annahme von Aufträgen erfolgt durch den Auftragnehmer in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Zugang.



Rechnungen Octopus GmbH Rohrreinigungen sind zahlbar ab Rechnungserhalt.

Spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt ist die von der Octopus GmbH Rohrreinigung erbrachte Leistung vom Kunden ohne Abzug zu bezahlen. Bei Nichteinhalt entstehen Mahnkosten, die bis zu 5 % ausgestellt werden.


Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3 Pflichten des Auftragnehmers

Rohrreinigung Faller beseitigt Verstopfungen aller Art in Toiletten, Pissoirs, Küchenabläufe, Badabläufe, Bodenabläufe, Grundleitungen, Dachrinnengrundleitungen, Kontrollschächten usw.

Der Arbeitsumfang, der Arbeitsausgangspunkt, der Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie die sonstige Durchführungsweise der Arbeiten bestimmen sich nach dem durch den Auftraggeber erteilten und durch den Auftragnehmer Auftrages. Nach der Rohrreinigung werden ,wenn nötig neue Dichtungen eingebaut. Widerspricht der Auftraggeber dem Austausch der alten Dichtungen übernimmt der Auftragnehmer keine Nachbesserung auf Dichtheit.

4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mitarbeitern des Auftragnehmers ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und Leitungen zu ermöglichen. Der Auftraggeber informiert die Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Auftragsbeginn über vorhandene Arbeitserschwernisse wie z.B. verdeckte Kontrollöffnungen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen wie z.B. das Vorhandensein einer Hebeanlage oder Rückstauklappe.

Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftraggeber über vorherige Reinigungsversuche zu informieren. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Reinigungsarbeiten alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument dem ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers zu übergeben und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die den ausführenden Reinigungsmonteur schädigen können oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen könnten, üblicherweise in Abwasserleitungen nicht anzutreffen sind, z.B. Fette, Gifte, Laugen, Säuren.

Vor Arbeitsbeginn hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Auftraggeber verpflichtet den Rohrleitungsverlauf sogenannte Bögen, T- Abzweige, Reduzierungen, Hohlräume usw. kenntlich zu machen. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nach, haftet der Auftraggeber für sich hieraus ergebende Schäden oder Mehraufwendungen.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten durch den Auftraggeber, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle vertragsgegenständlichen Leitungen, Anlagen und Entwässerungssystem auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, bei besonderer Gefahrenlage einen Sicherheitsbeauftragten für die gesamte Reinigungszeit unserer Monteure zu stellen. Soweit gefährliche Stoffe in vorbezeichneter Art nicht angegeben, dokumentiert und von unseren Monteuren gegengezeichnet sind, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Risiken frei, soweit sich diese daraus ergeben, dass solche Stoffe vorhanden oder in das Ab- oder Grundwasser gelangen.

Bei Einsatz vom Spülwagen hat der Auftraggeber eine Befahrbarkeit der Hofeinfahrten zu gewährleisten. Ist eine Befahrbarkeit nicht gegeben, ist dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht nach hat er Mehraufwendungen oder Schäden an der Einfahrt oder den Fahrzeugen des Auftragnehmers zu tragen.

Bei alten oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen wie z.B. (Toiletten, Urinal, Küchenabläufe, Badabläufe) ist der Auftragnehmer nicht zur Demontage und Montage berechtigt. Der Auftraggeber hat hier Sorge zu tragen, dass nicht vorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenstände durch eine Fachfirma demontiert oder montiert werden. Soweit für die Reinigung der Rohrleitungen bestehende Silikonfugen aufgeschnitten werden, hat der Auftraggeber die Verfugungen selbst vorzunehmen.

5 Reinigung von alten und neuen Leitungssystemen: 

Es wird keine Haftung für auftretende Schäden (Rohrbruch, Risse usw.) an allen insbesonders bei alten Leitungssystemen (z.B. aus Guss, Steinzeug, Eternit usw.) die bei Verstopfungsbehebungen oder Fräsarbeiten entstehen können, von uns übernommen.

Die dadurch evtl. entstehenden Schäden die bei einem Riss oder Rohrbruch am oder im Haus, wie z.B. Möbeln, Bodenbelägen, Wänden, Fassaden usw. übernehmen wir keine Haftung. Bei evtl. Schäden die am Rohrsystem oder am / im Haus entstehen könnten, ist der Auftraggeber / Hauseigentümer für die Kosten / Behebung jener Schäden selbst verantwortlich inkl. aller evtl. zusätzlich dafür anfallenden Kosten (Mauer aufstemmen usw.). Ebenso ist der Auftraggeber verantwortlich für Schäden die durch das Rohrsystem im und am Haus oder am Inventar, Bodenbelägen usw. entstanden sind, und muss auch hierfür die Kosten tragen. Die Firma Rohr- und Kanaltechnik Faller kann nicht für die Schäden am Rohrsystem, im oder am Haus, für das Inventar usw. haftend gemacht werden. Bei starken Ablagerungen am Rohrsystem und für evtl. dadurch entstehenden Rückstau in andere Gewerke / Wohnungen kann die Firma Faller ebenfalls nicht für Folgeschäden haftbar gemacht werden.


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